Bau- und Architektenrecht

Bau- und Architektenrecht

Beratung im Bau- und Architektenrecht

Das Bau- und Architektenrecht ist eines der vielseitigsten Rechtsgebiete aus dem Bereich des Zivilrechts. Unabhängig davon, ob sie mit einer kleinen Reparaturleistung des örtlichen Handwerkers oder einem Großauftrag in Form einer Gebäudeerrichtung durch einen Bauträger zu uns kommen; Sie werden umfassend über Ihre rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten beraten. Wir analysieren, in welcher Phase der von Ihnen eingegangenen vertraglichen Beziehung Sie sich befinden und welche rechtlichen Möglichkeiten hieraus resultieren. Selbstverständlich zeigen wir Ihnen alle Wege auf, die sich zur effektiven Durchsetzung Ihrer Rechte anbieten. Profitieren Sie hierbei von unserer jahrelangen Erfahrung im Umgang sowohl mit Kleinstbetrieben wie auch bundesweit tätigen, überregionalen Unternehmungen.

Bauvertragsrecht

Im Baurecht steht immer die Vertragsanalyse an erster Stelle. Erfolgt die Analyse nicht umfassend und zielgenau, kann dies sehr schnell zu dem Verlust wichtiger Ansprüche Ihrerseits führen. Eine erste Weichenstellung ergibt sich schon aus den Vertragsbedingungen, die nicht selten die Einbeziehung der sogenannten Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB) vorsehen. Diese besondere Art der Allgemeinen Geschäftsbedingungen modifizieren in nicht unerheblicher Art und Weise das sonst geltende Werkvertragsrecht des BGB. Zudem ist seit dem 01.01.2018 zu beachten, dass unter bestimmten Voraussetzungen besondere Vertragsarten für Vertragsverhältnisse zwischen Unternehmern und Verbrauchern greifen. Die Regelungen zum Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag und Bauträgervertrag modifizieren wiederum die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gegenüber den „normalen“ Regeln des BGB in für den Verbraucher wichtiger Art und Weise. So ist z. B. hervorzuheben, dass der Inhalt eines Verbraucherbauvertrages sich nunmehr grundsätzlich strikt an der vorvertraglich zur Verfügung gestellten Baubeschreibung zu orientieren hat. Ebenso sind verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung oder zur Dauer der Bauausführung anzugeben. Diese Verbraucherrechte werden in der Praxis von vielen Betrieben immer noch nicht ausreichend gewahrt. Hier stehen wir sowohl Bauunternehmen als auch den Verbrauchern zur rechtssicheren Gestaltung bzw. zur Durchsetzung der normierten Rechte außergerichtlich und gerichtlich gerne zur Verfügung.

Bauträgerrecht

Sie haben immer schon von Ihrem Eigenheim im Grünen geträumt? Damit die Errichtung Ihres Hauses nicht zum Albtraum wird oder bereits entstandene Probleme möglichst zeitnah und effektiv bekämpft werden, müssen die Besonderheiten des Rechts bei Bauträgerschaft berücksichtigt werden. Das Zusammenspiel der Bauverpflichtung des Bauträgers mit Sonderwünschen und Eigenleistungen des Erwerbers ist hierbei ebenso Gegenstand unserer Überlegungen wie auch die Sonderregeln hinsichtlich der Haftung für etwaige Bauschäden. Auch hierbei stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

Architektenrecht

Nicht selten wird bei der Neugestaltung eines Hauses oder auch der Umgestaltung von bereits bestehenden Gebäuden ein Architekt eingesetzt. Dieser soll dem Bauherrn die nötigen Planungs- und Überwachungsarbeiten abnehmen. Hierbei sind eine Vielzahl verschiedener Pflichten voneinander abzugrenzen, die zu unterschiedlichen rechtlichen Ansprüchen auf beiden Seiten führen. Zudem ist die Vergütung für Architekten und Ingenieure in der HOAI geregelt, sofern keine Honorarvereinbarung vorliegt. Deren Besonderheiten gilt es stets zu berücksichtigen. Sollten Sie mit einem solchen Fall konfrontiert sein, so helfen wir Ihnen auch hierbei weiter.

Bauprozessrecht

Je nach Art und Umfang der erbrachten Bauleistung ist abzuwägen, welches rechtliche Instrument der Prozessführung man auswählen sollte. Müssen schnell Beweise gesichert werden, da die vermuteten Mängel sich durch Zeitablauf sonst stark verändern könnten oder gar zu einem völligen Verlust der Bausubstanz führen, bietet sich das Selbstständige Beweisverfahren zur Erstellung eines Gutachtens an. Dieses Verfahren ist losgelöst vom eigentlichen Hauptprozess, in dem in einer Vielzahl an Schriftsätzen die eigentlichen Ansprüche geklärt werden. Allein aufgrund der anderen Verfahrensart besteht sonst das Risiko, dass der Gutachter „zu spät kommt“. Dies werden wir mit Ihnen gemeinsam verhindern.

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