Erbrecht

Erbrecht

Erbrechtliche Beratung

In der erbrechtlichen Beratungssituation finden wir stets unterschiedliche Ausgangspositionen vor. Wir holen Sie da ab, wo Sie stehen. Unabhängig davon, ob Sie als potentieller Erblasser ein Testament errichten wollen, flankierende Maßnahmen wie Patienten- oder Vorsorgeverfügungen treffen möchten oder nach dem Erbfall Hilfe bei der Abwicklung des Nachlasses oder der Durchsetzung individueller Ansprüche benötigen, wir stehen Ihnen mit dem Wissen eines Fachanwalts auf diesem Gebiet gerne zur Seite.

Patienten- und weitere Vorsorgeverfügungen

Wie oft erleiden heute Menschen - getrieben von unserer Leistungsgesellschaft - schwerwiegende Lebenseinschnitte durch gesundheitliche Probleme wie Herzinfarkt oder Schlaganfall. Gleichzeitig verhilft uns die Medizin zu einem länger währenden Leben. Beide Aspekte führen zu einem stets wachsenden Bedürfnis an der Absicherung des eigenen Willens für Situationen, in denen man den eigenen Willen nicht mehr kundgeben kann. Hierbei sind die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung die gesetzgeberische Antwort auf eine unsichere Existenz nach Verlust der eigenen Fähigkeit zur Kommunikation.

Die Patientenverfügung regelt hierbei, wie die behandelnden Ärzte in einem konkreten Behandlungsfall zu verfahren haben, wenn die verschiedenen medizinisch möglichen Maßnahmen zu einem Dasein "zwischen Leben und Tod" führen können. Diese Verfügung ist besonders individuell zu gestalten, da die deutlich voneinander abweichenden Wertvorstellungen eines jeden Menschen unterschiedliche juristische Regelungen erfordern.

Die Vorsorgevollmacht hingegen kann auch dann bereits zur Anwendung gelangen, wenn die Vollmacht gebende Person selbst noch geschäfts- und handlungsfähig ist. Sie räumt einem Dritten mehr oder weniger umfassende Rechte zur Vertretung der Vollmacht gebenden Person ein. Hier ist eine eingehende gestalterische Beratung unerlässlich.

Im Rahmen der sogenannten Betreuungsverfügung werden Dritte benannt, die für den Fall der Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung im Sinne von § 1896 ff. BGB vom Betreuungsgericht dem Wunsch des Betreuten entsprechend ernannt oder definitiv nicht herangezogen werden (negative Betreuungsverfügung).

Testamentsgestaltung

Sie wollen es nicht dem Zufall überlassen, wer Ihr Erbe wird? Dann ist das Testament für Sie (und ggf. auch Ihren Ehepartner) zwingend. Regeln Sie nichts, gilt die gesetzliche Erbfolge. Hier kommt u. U. ein unliebsamer Verwandter an ein Erbe, das Sie ihm niemals zuwenden wollen. Die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten einschließlich der Notwendigkeit der Rechtswahl zur sicheren Beerbung nach deutschem Recht geben wir Ihnen an die Hand. Wir gestalten Ihre letztwillige Verfügung passgenau für Sie.

Testamentsvollstreckung

Die Vermögensverwaltung können Sie auch über Ihren eigenen Tod hinaus in Ihrem Sinne regeln. Um sicherzustellen, dass Ihr Vermögen in der nächsten Generation so verwendet wird, wie Sie es sich vorstellen, hat der Gesetzgeber die sogenannte Testamentsvollstreckung geschaffen. Der Testamentsvollstrecker verwaltet und wickelt Ihren Nachlass für den oder die Erben genau nach Ihrem Willen ab. Hierbei können die Befugnisse des Testamentsvollstreckers gezielt für Ihren Fall festgelegt werden. Auch in der praktischen Umsetzung nach Ihrem Tod dient Herr Rechtsanwalt Hees als Zertifizierter Testamentsvollstrecker der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e. V. Ihren Interessen.

Ansprüche des Erben

Nicht selten wird man Erbe, ohne den Nachlass näher zu kennen. Dabei ist die Kenntnis vom Nachlass von besonderer Bedeutung, wenn man über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft bzw. deren Nutzbarmachung entscheiden will. Wir setzen - nötigenfalls auch in Eilverfahren - die Ihnen zustehenden Auskunftsansprüche gegen Personen durch, die den Nachlass tatsächlich in Besitz haben.

Erbauseinandersetzung unter Miterben

Wird der Erblasser von mehreren Personen beerbt, so entsteht zwingend eine Erbengemeinschaft. Deren Auseinandersetzung ist sehr oft von Streitigkeiten und langer Dauer begleitet. Wir streben mit Ihnen eine kurzfristige und effektive Lösung an. Im Stadium der Testamentsgestaltung sorgen wir ferner dafür, dass klare Auseinandersetzungsregeln aufgestellt werden, die die - so muss man sie nennen - katastrophale gesetzliche Regelung ersetzen. Diese Rechte setzen wir außergerichtlich und gerichtlich für Sie durch.

Pflichtteilsrecht

Das Testament oder der Erbvertrag berücksichtigen Sie nicht oder nur zu einem weit unter Ihrem gesetzlichen Erbteil liegenden Anteil? Hier hilft Ihnen in Deutschland der Pflichtteilsanspruch nach § 2303 ff. BGB. Sie haben einen Anspruch in Geld gegen den oder die Erben in Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Ihnen zur Durchsetzung dieses Anspruchs gewährten Rechte sind umfangreich. Sie können Auskünfte, Wertermittlung und schließlich Zahlung verlangen. Auch hier vertreten wir Sie außergerichtlich und gerichtlich. Selbstverständlich stehen wir auch an Ihrer Seite, wenn Sie Erbe sind und Pflichtteilsansprüche abzuwehren haben.

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